Personalabbau: Darauf müssen Sie bei einer Massenentlassungsanzeige achten!

Personalabbau. Will ein Unternehmen im größeren Umgang Personal entlassen, kann es dies nicht einfach tun, sondern muss darüber die zuständige Arbeitsagentur informieren. Dies muss in Form einer so genannten Massenentlassungsanzeige erfolgen. Auch wenn die Massenentlassungsanzeige …

Personalabbau

Personalabbau. Will ein Unternehmen im größeren Umgang Personal entlassen, kann es dies nicht einfach tun, sondern muss darüber die zuständige Arbeitsagentur informieren. Dies muss in Form einer so genannten Massenentlassungsanzeige erfolgen. Auch wenn die Massenentlassungsanzeige wie eine lästige Formalität erscheinen mag, gilt es zahlreiche Details zu beachten. Denn schnell ist die Massenentlassungsanzeige fehlerhaft ausgefüllt. Im schlimmsten Fall mit der Folge, dass die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind und die Arbeitsverhältnisse weiter bestehen.

Die Frage nach dem Warum einer Massenentlassungsanzeige ist schnell beantwortet: Sie dient in erster Linie dem Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Gleichzeitig soll sich die Arbeitsagentur auf einen ungewöhnlich hohen Zugang an Arbeitnehmern einstellen und entsprechende Maßnahmen ergreifen können, um Arbeitslosigkeit zu verhindern.

Bei der Massenentlassungsanzeige sind allerdings viele verschiedene Details und Regelungen zu beachten. Das ist aber gar nicht so einfach, denn es müssen nicht nur das deutsche Kündigungsschutzgesetz, sondern auch die europäischen Massenentlassungsrichtlinien beachtet werden. Das gleiche gilt auch die für Urteile deutscher Gerichte und des europäischen Gerichtshofs. Die Gefahr ist groß, den Überblick zu verlieren. Diese fünf Tipps geben eine erste Hilfestellung zum Thema Massenentlassungsanzeige:  

Tipp 1: Notwendigkeit einer Massenentlassungsanzeige klären

Eine Massenentlassungsanzeige ist notwendig, wenn ein Unternehmen „im großen Umfang“ Entlassungen vornimmt. Was „im großen Umfang“ bedeutet hängt von der Beschäftigtenzahl des Unternehmens ab. Je kleiner das Unternehmen, desto niedriger ist der Schwellenwert. So muss zum Beispiel ein Unternehmen mit 21 bis 59 Beschäftigen eine Massenentlassung anzeigen, sobald es im Zeitraum von 30 Tagen sechs oder mehr Entlassungen vornehmen möchte. Grundsätzlich gelten alle Beschäftigten eines Betriebs als Arbeitnehmer. Dazu gehören auch Auszubildende, Umschüler, Praktikanten, Volontäre und mithelfende Familienangehörige. Ebenso Teilzeitbeschäftigte, Minijobber oder Mitarbeiter mit befristeten Verträgen. Aufgepasst auch bei der Anzahl der geplanten Entlassungen: Hierzu zählen neben betriebsbedingten Kündigungen auch die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen mittels Aufhebungsvertrag. Das Datum der Unterschrift ist dabei entscheidend, ob ein der Abhebungsvertrag in den entscheidenden 30-Tage-Zeitraum fällt.

Tipp 2: Den richtigen Zeitpunkt wählen

Eine Massenentlassung muss angezeigt werden, bevor im großen Umfang Kündigungen ausgesprochen werden.

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Tipp 3: Personalabbau. Den Betriebsrat einbeziehen

Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, dann muss dieser ordnungsgemäß einbezogen werden – das ist das sogenannte Konsultationsverfahren. Das Kündigungsschutzgesetz verlangt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat rechtzeitig die „zweckdienlichen Informationen“ über anzeigepflichtige Entlassungen erteilt und ihn schriftlich unterrichtet. Dazu nennt das KSchG beispielhaft mehrere Punkte, wie z.B. die Gründe für die geplanten Entlassungen und die Zahl der zu entlassenen Arbeiternehmer. Die bloße Information des Betriebsrats ist aber noch nicht ausreichend. Der Arbeitgeber muss sich auch mit ihm beraten und die Möglichkeit prüfen, Entlassungen einzuschränken, zu vermeiden oder deren Folgen zu mildern.

Tipp 4: Die Arbeitsagentur entsprechend den Vorgaben informieren  

Wird die Massenentlassungsanzeige bei der falschen Agentur eingereicht, dann ist sie ebenfalls unwirksam. Bei Betrieben an nur einem Standort lässt sich die Zuständigkeit noch leicht bestimmen. Verfügt ein Unternehmen aber über mehrere Betriebe, dann müssen unter Umständen verschiedene Massenentlassungsanzeigen bei unterschiedlichen Arbeitsagenturen eingereicht werden.

Die Massenentlassung ist mittels des dafür vorgesehenen Formulars bei der Bundesagentur für Arbeit schriftlich anzuzeigen. Auch wenn es sich lediglich um ein dreiseitiges Formular handelt, muss hierbei auf die Details geachtet werden. Der Anzeige muss u.a. die Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt werden, sofern es einen Betriebsrat im Unternehmen gibt.

Tipp 5: Kündigungen zum richtigen Zeitpunkt aussprechen

Kündigungen dürfen erst ausgesprochen werden, nachdem die Massenentlassung gegenüber der Agentur für Arbeit angezeigt wurde und diese den Eingang der Anzeige bestätigt hat. Empfehlenswert ist die zeitliche Reihenfolge mittels Zustellungsprotoll der Kündigungen zu dokumentieren.

Das Thema Massenentlassungsanzeige / Personalabbau hat seine Tücken und Fallstricke. Auch wenn Zeitdruck und Budget knapp sein mögen, ist es auf alle Fälle empfehlenswert, einen Experten für Arbeitsrecht um Rat zu fragen. Denn schnell ist aus Unwissenheit oder Unachtsamkeit eine Massenentlassung unwirksam. Weitere Details und Tipps zu den Themen Personalabbau und der Unterstützung von gekündigten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bei der beruflichen Neuorientierung und Stellensuche – der so genannten Outplacement-Beratung – sind auf Outplacement-Consultings.de zusammengefasst.

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